DienstleistungenNachtparking
Zuständige Abteilung: Einwohnerdienste Die Gemeindeversammlung vom 24. November 2008 hat der Nachtparkverordnung zugestimmt. Diese Verordnung bildet den rechtlichen Rahmen dafür, dass ab dem 1. März 2009 Fahrzeuge nur noch mit einer behördlichen Bewilligung regelmässig auf öffentlichem Grund abgestellt werden dürfen. Eine Regelmässigkeit wird dann angenommen, wenn das Fahrzeug innert 30 Tagen mindestens dreimal über Nacht (22.00 - 06.00 Uhr) parkiert wird. Mit der Nachtparkverordnung wird die grundsätzliche Bewilligung zur Parkierung allen in der Gemeinde wohnhaften Fahrzeugbesitzern erteilt, die mangels einer anderen Abstellmöglichkeit auf einen gesteigerten Gemeingebrauch des öffentlichen Grundes angewiesen sind und die festgelegte Nachtparkgebühr entrichtet haben. Zu beachten ist jedoch, dass die Nachtparkgebühr nicht berechtigt, sein Fahrzeug länger als 48 Stunden am Stück auf dem öffentlichen Grund zu parkieren. Dies ist ein Verstoss gegen Art. 11 der Polizeiverordnung der Gemeinde Seuzach und kann gebüsst bzw. verzeigt werden. Gebührenpflichtige Fahrzeugbesitzer erhalten von der Gemeindeverwaltung alle drei Monate im Voraus eine Gebührenrechnung. Die Gebühren betragen für einen ganzen Kalendermonat oder auch einen Teil davon.
Die Ermittlung der pflichtigen Gebührenzahler/innen erfolgt mittels Selbstdeklaration, einem entsprechenden Hinweis bei der Anmeldung in Seuzach oder über regelmässige Kontrollgänge. Sind Sie auf das Parkieren auf öffentlichem Grund angewiesen, so bitten wir Sie, dies den Einwohnerdiensten zu melden. Da die Registrierung der pflichtigen Fahrzeuge im EDV-Tool der Verwaltung über das Kennzeichen erfolgt, sind keine Bewilligungen im Fahrzeug zu deponieren. Für ergänzende Auskünfte wenden Sie sich bitte an die zuständigen Personen. Dokument Selbstdeklaration (pdf, 52.7 kB) Publikationen
|