DienstleistungenBeratung betreffend AHV-Beitragspflicht
Zuständige Abteilung: AHV-Zweigstelle Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind ab 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres bei der AHV versicherungs- und beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Die AHV-Zweigstelle berät, ob bei teilweiser Erwerbstätigkeit eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige notwendig sei, um Beitragslücken zu verhindern.
|