Gesuch um Bewilligung lärmintensiver Bauarbeiten während den allgemeinen Ruhezeiten

Gestützt auf die Bestimmungen der Polizeiverordnung der Gemeinde Seuzach vom 7. Oktober 2010 sind lärmige Arbeiten während den Ruhezeiten sowie an Sonn- und allgemeinen Feiertagen verboten.

Allgemeine Ruhezeiten
Montag bis Freitag                                       12.00 bis 13.00 Uhr und 19.00 bis 07.00 Uhr

Nachtruhe
allgemeine Nachtruhe                                  22.00 bis 07.00 Uhr

Ausnahmenbewilligungen
Ausnahmenbewilligungen für Bauarbeiten, die während der Mittagsruhezeit (12.00 bis 13.00 Uhr) störenden Lärm verursachen, werden nur dann erteilt, wenn bautechnische Gründe, wie z. B. Grossbetonieretappen, vorliegen.

Ausnahmebewilligungen nach § 4a der kantonalen Baulärmverordnung für Bauarbeiten die störenden Lärm während der Nachtzeit (19.00 und 07.00 Uhr) verursachen, werden nur erteilt, sofern verkehrs- und/oder sicherheitstechnische Gründe vorliegen.

Zugehörige Objekte

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