Wer im Kanton Zürich einen Gastwirtschaftsbetrieb neu eröffnen oder übernehmen möchte, braucht in der Regel ein Patent.

Grundzüge

  • Das Gastgewerbegesetz (GGG) sieht eine Patentpflicht für Gastwirtschaften und für den Handel mit alkoholhaltigen Getränken im Klein- und Mittelverkauf (§ 2 GGG) vor. Die Patente sind in persönlicher und örtlicher Hinsicht beschränkt (vgl. §§ 7 f. GGG).
  • Von der Patentpflicht (§ 3 GGG) sind ausgenommen z.B. Pensionen mit höchstens zehn Gästen (lit. a), alkoholfreie Kleinbetriebe mit höchstens 10 Steh- oder Sitzplätzen (lit. e) und gemeinnützige alkoholfreie Gelegenheitswirtschaften (lit. f).
  • Das Patent für eine Gastwirtschaft kann mit oder ohne Alkoholausschank ausgestellt werden (§ 11 GGG).
  • Gastwirtschaften müssen grundsätzlich von 24 Uhr bis 5 Uhr geschlossen sein (§ 15 Abs. 1 GGG).

Meldepflicht beim Kantonalen Labor
Wenn Sie Lebensmittel herstellen, verarbeiten, behandeln, lagern, transportieren, abgeben, einführen oder ausführen, sind Sie meldepflichtig. Jeder neue Betrieb muss vor Aufnahme der Aktivität seine Tätigkeit innerhalb von 14 Tagen dem Kantonalen Labor melden. Die Registrierung ist kostenlos.
Ebenfalls sind Änderungen der Betriebsdaten sowie Betriebseinstellungen zu melden.

Umbaumassnahmen am bestehenden Lokal
Planen Sie bei einem bestehenden Lokal Umbaumassnahmen oder beziehen Sie ein neues Lokal? Allenfalls ist dazu eine Baubewilligung notwendig. Bitte nehmen Sie (vor Einreichung der Patent-Gesuchsunterlagen) mit der Abteilung Hochbau Kontakt auf. Ein Patent gilt nur für die von der Abteilung Hochbau bewilligten Flächen.

Patenterteilung
Das Gesuch für die Bewilligung eines Gastwirtschaftspatentes ist mindestens 4 Wochen vor Beginn der Tätigkeit bei der Abteilung Sicherheit einzureichen. Bitte stellen Sie sicher das alle benötigten Unterlagen miteingereicht werden. Wir können nur vollständig eingereichte Gesuche beurteilen und bearbeiten.

Zwingende Unterlagen:

  • Kopie Personenausweis (ID, Pass oder Ausländerausweis)
  • Strafregisterauszug (nicht älter als 3 Monate)
  • Handlungsfähigkeitszeugnis (nicht älter als 3 Monate)
  • Kopie Miet-, Pacht- oder Kaufvertrag (unterschrieben)
  • bei Neueröffnungen oder Änderung des bestehenden Konzepts: zusätzlich (neues) "Betriebskonzept"

Zugehörige Objekte

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