Leinenpflicht im Wald und am Waldrand
Während der Brut- und Setzzeit im Frühling und Sommer sind Wildtiere besonders anfällig für Störungen und Gefahren. Freilaufende Hunde am Waldrand und im Wald sind eine zusätzliche Störungsquelle und eine Gefahr für am Boden brütende Vögel und Wildtiere, deren Jungtiere schutzlos am Boden verharren.
Um Wildtiere möglichst gut zu schützen, gilt im Wald und am Waldrand jeweils vom 1. April bis 31. Juli eine Leinenpflicht. Als Waldrand wird ein Gebiet bis 50 Meter Entfernung vom Wald definiert.
Verstösse werden mit einer Ordnungsbusse von CHF 60 geahndet. Dazu bevollmächtigt sind die Polizei, Wildhüterinnen und Wildhüter, die jagdliche Revieraufsicht sowie die Naturschutz- und Reservatsaufsicht (Rangerinnen und Ranger).
Ausserhalb dieser Zeit entscheiden die Hundehaltenden eigenverantwortlich, den Hund an der Leine zu führen. Dies gilt insbesondere, wenn der Hund nicht zuverlässig abgerufen werden kann oder eine Veranlagung zum Jagen hat.
Zugehörige Objekte
Name | |||
---|---|---|---|
Merkblatt Leinenpflicht im Wald und am Waldrand | Download | 0 | Merkblatt Leinenpflicht im Wald und am Waldrand |