Schweizer Auslandvertretungen können die Erteilung eines Visums von der Vorlage einer Verpflichtungserklärung abhängig machen, wenn der Antragsteller nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt oder darüber Zweifel bestehen.

In diesem Fall muss sich eine in der Schweiz niedergelassene Person verpflichten allfällige ungedeckte Kosten die dem Gemeinwesen oder privaten Erbringern von medizinischen Dienstleistungen durch den Aufenthalt der ausländischen Person entstehen könnten, bis zu einem Betrag von CHF 30'000 zu übernehmen.

Eine Verpflichtungserklärung abgeben können Personen mit Schweizer Staatsangehörigkeit sowie Ausländerinnen und Ausländer mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung in der Schweiz.

Vorgehen

Personen aus visumspflichtigen Ländern reichen als erstes ein Visumsgesuch bei der schweizerischen Auslandsvertretung Ihres Wohnortes ein.

Die schweizerische Auslandsvertretung eröffnet nach Antragstellung ein entsprechendes Verfahren und übergibt der ausländischen Person das kostenlose Formular "Verpflichtungserklärung".

Die ausländische, antragstellende Person übermittelt das ausgefüllte Formular an die Garantin oder den Garanten in die Schweiz.

Wenn Sie als Garantin oder Garant bereit sind, die Garantiesumme von CHF 30'000 zu übernehmen, ergänzen und unterzeichnen Sie die "Verpflichtungserklärung" und sprechen mit dieser und einem amtlichen Ausweis (Pass, Identitätskarte, Ausländerausweis) persönlich am Schalter der Einwohnerdienste zur Solvenzprüfung vor.

Solvenzprüfung

Für die Solvenzprüfung werden über die Garantin oder den Garant Auskünfte beim Sozialamt, beim Steueramt und beim Betreibungsamt eingeholt. Für einen positiven Entscheid muss entweder genügend Vermögen oder genügend Einkommen nachgewiesen werden:

  • Vermögensnachweis durch steuerbares Vermögen von über CHF 40'000 oder Bankauszüge der letzten drei Monate über Vermögenswerte von CHF 50'000
  • Einkommensnachweis durch steuerbares Einkommen von CHF 50’000 / bei Quellensteuerpflichtigen einen Familienbrutto-Monatslohn von CHF 5’000 oder die letzten 3 Lohnausweise mit Einkommen von CHF 5'000 und Nachweis über das Bestehen einer Reiseversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 30'000 oder CHF 50'000

Einen negativen Entscheid ergeben folgende Resultate der Abklärung:

  • Die Garantin / Der Garant oder Ehepartner/In wird von der Fürsorge (Bezug von Sozialleistungen oder Zusatzleistungen) unterstützt.
  • Zuwenig Einkommen oder Vermögen
  • Hängige Betreibungsbegehren
  • Die Garantin / Der Garant hat keine feste Adresse oder eine hängige Adressabklärung.
  • Öffentlich-rechtliche Schulden (rechtskräftig veranlagte Steuern etc.)

Reiseversicherung

Wir empfehlen allen Gastgebern für die einzuladende Person eine schweizerische Reiseversicherung abzuschliessen. Auch bei guten finanziellen Verhältnissen kann z. B. eine notfallmässige Hospitalisierung eines ausländischen Gastes zu ernsthaften finanziellen Problemen führen.

Diese Empfehlung ist auch zu beachten, wenn von der Auslandsvertretung auf dem Formular bei der Position "Eine durch den Garanten im Namen des Besuchers abgeschlossene Reisekrankenversicherung wird verlangt" ein NEIN angekreuzt ist.

Gebühr

CHF 60

Weiterführende Links

Allgemeine Einreisevoraussetzungen

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