Bewilligungen für Gewerbehinweisetafel
Gemäss § 26 lit. b der kantonalen Signalisationsverordnung sind die Gemeindebehörden für den Vollzug des Bundesrechts über die Strassenreklamen im Bereich der Staats- und Gemeindestrassen zuständig. Dies hat zur Folge, dass die Gemeinden die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung erteilen. Als Bewilligungspraxis werden folgende Punkte festgelegt:
- Für die Bewilligung einer Gewerbehinweistafel ist die Gemeinde zuständig. Sie kann die vorgeschlagenen Standorte bewilligen oder ablehnen.
- Ein öffentliches Interesse muss gegeben sein.
- Pro Unternehmen wird lediglich eine Gewerbehinweistafel auf dem Gemeindegebiet von Seuzach bewilligt.
- Liegt die Firma resp. der Betrieb in einem signalisierten Gewerbe-/Industriegebiet oder Weiler, soll erst in diesem Gebiet selbst die Gewerbehinweistafel montiert werden.
- Bewilligt die Kantonspolizei Zürich Gewerbehinweistafeln an einer Kantonsstrasse, so ist die Montage mit dem zuständigen Betriebsleiter des kantonalen Tiefbauamtes abzusprechen.
- Pro Standort werden nicht mehr als max. fünf Gewerbehinweistafeln bewilligt. Höchstens drei Tafeln werden bewilligt, falls sich an diesem Standort noch weitere Wegweiser befinden. Eventuell ist zu prüfen, ob anstelle von mehreren Gewerbehinweistafeln mit einem Überbegriff - z. B. einer Flurbezeichnung, dem Gewerbegebiet oder dem Strassennamen - in die entsprechende Richtung gewiesen werden kann.
Standorte
Der Sinn der Gewerbehinweistafel ist nicht Reklame. Sie soll auch nicht zufälligen Passanten dienen, sondern ausschliesslich Kunden, deren erklärtes Ziel der "Werkhof" bzw. der "Sportplatz Rolli" ist. Unter diesem Eindruck und im Sinn der polizeilichen Empfehlung kann pro Betrieb lediglich eine einzige Gewerbehinweistafel bewilligt werden. Die Beschaffung und Montage erfolgt gegen Rechnungsstellung durch die Gemeinde. Gewerbehinweistafeln dürfen ausschliesslich an bestehenden Ständern der Strassenbezeichnung montiert werden.
Gesuche
Gesuche sind schriftlich einzureichen und müssen folgende Unterlagen enthalten:
- Katasterkopie 1:500 mit rot eingetragenem Standort der Gewerbe-Hinweistafel (Gewerbe-Hinweistafeln müssen ausschliesslich an bestehenden Ständern der Strassenbezeichnung montiert werden).
- Bewilligung des Grundeigentümers, wenn sich der Standort auf Privat- und/oder Staatsgrund befindet.
Länge |
50 cm, 75 cm oder 100 cm |
Höhe Einzeiler |
15 cm |
Höhe Zweizeiler |
20 cm |
Grund |
Weiss |
Text/Signet/Pfeil |
Schwarz (beidseitig beschriftet) |
Schrift |
Frutiger-Schrift (Höhe: 84 mm) |
Format |
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