17. Juli 2026
Ab Freitag, 17. Juli 2026, 12.00 Uhr, gilt für das Gemeindegebiet Seuzach ein absolutes Feuerverbot bis auf Widerruf. Wiesen, Felder, Böschungen und Waldgebiete sind trocken. Bereits kleine Funken können Brände verursachen und es könnte ein grösserer Flächenbrand entstehen. Für eine Entspannung der Lage braucht es erhebliche Niederschläge über eine längere Zeitspanne.

Seit dem 26. Juni 2026 gilt im Kanton Zürich ein absolutes Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe. Dieses begründet sich in der Waldbrandgefahrenstufe 4 (von 5). Mangelnde anhaltende Niederschläge, die Hitzewellen sowie teilweise starke Winde haben die Situation zusätzlich verschärft. Die Gefahr für Trockenheit befindet sich ebenfalls auf Stufe 4 (von 4). Trotz der aktuell zu erwartenden Niederschläge ist eine Entspannung der Lage in den kommenden Tagen nicht absehbar. Die allgemeine Brandgefahr wird als sehr hoch beurteilt. Deshalb verfügt das Gemeindepräsidium per Freitag, 17. Juli 2026, 12.00 Uhr ein absolutes Feuer- und Feuerwerksverbot für das Gemeindegebiet Seuzach.

Dieses Verbot umfasst das

  • Entfachen von offenem Feuer im Freien
  • Grillieren mit Holz, Kohle oder Holzkohle betriebenen Geräten
  • Wegwerfen von glühenden Zigaretten und anderen Raucherwaren sowie Zündhölzern
  • Steigenlassen von Ballonen mit Wunderkerzen, Himmelslaternen bzw. Glücks- und Wunschlaternen etc.
  • Abbrennen von Feuerwerkskörpern

Vom Verbot ausgenommen sind Gas- und Elektrogrills, sofern sie korrekt betrieben werden.

Aufhebung des Verbots

Das absolute Feuerverbot für Seuzach gilt bis auf Widerruf. Für die Aufhebung des Verbots sind ausgiebige und flächendeckende Niederschläge über längere Zeit, verbunden mit einem Temperaturrückgang nötig. Heftige kurze Regenschauer wie beispielsweise Gewitter genügen nicht. Diese vermögen nicht ausreichend in den ausgetrockneten Boden einzudringen, sondern fliessen vorwiegend oberflächlich ab.

 

Rechtliche Grundlagen

Bei einer besonderen Gefahrenlage, insbesondere bei Dürre oder grosser Trockenheit kann allgemein verboten werden, offenes Feuer zu entzünden oder Feuerwerk abzubrennen (Kantonale Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz [VVB], § 18). Für den Wald und Flächen in Waldesnähe ist der Kantonsforstingenieur zuständig, für das restliche Gebiet die politischen Gemeinde.