Gemäss § 42 Abs. 2 Gemeindegesetz und Art. 19 Gemeindeordnung sind die Mitglieder sämtlicher Behörden und Kommissionen dazu verpflichtet, ihre Interessenbindungen offenzulegen. 

Gemäss Gemeindeordnung legen die Mitglieder von Behörden ihre Interessenbindungen offen. Insbesondere geben sie Auskunft über:

a.

Beruflichen Tätigkeiten,

b.

Mitgliedschaften in Organen, Behörden von Gemeinden, Kanton und Bund,

c.

Organstellung in und wesentliche Beteiligung an Organisationen des privaten Rechts.

Die Angaben werden jährlich überprüft und aktualisiert.