Eine Sperrung der eigenen Adresse und der persönlichen Daten kann voraussetzungslos und ohne Angabe von Gründen bei den Einwohnerdiensten beantragt werden. Die Adress- und Datensperre wird im Register vermerkt.

Wenn eine Adress- und Datensperre besteht, werden auch dann keine Auskünfte erteilt, wenn die Herausgabe im Sinne der nachgefragten Person sein könnte (z.Bsp. bei Anfragen für die Organisation von Klassenzusammenkünften oder zur Kontaktaufnahme früherer Bekannter).

Anderen Amtsstellen werden trotz der Adress- und Datensperre Auskünfte erteilt, sofern sie einen Rechtsanspruch darauf haben.

Gestützt auf § 22 des Informations- und Datenschutzgesetzes werden Adressen und Daten trotz Adress- und Datensperre an private Personen und Institutionen mitgeteilt, sofern die Gesuch stellende Person nachweist, dass die Sperrung sie an der Verfolgung eigener Rechte gegenüber der betroffenen Person hindert (zum Beispiel beim Vorliegen eines Kreditvertrages mit Unterschrift der nachgefragten Person oder zur Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, beispielweise Auskünfte an die obligatorische Krankenversicherung).

Haben Sie Fragen zur Adress- und Datensperre?
Unter Telefon 052 320 40 40 steht Ihnen unser Team für Adressauskünfte gerne zur Verfügung.

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