Auf dem Friedhof Seuzach beträgt die Ruhefrist für Reihengräber mindestens 20 Jahre. Für die Aufhebung zählt jeweils das Jahr der Erstbeisetzung. Nachträgliche Urnenbeisetzungen in das bereits bestehende Grab verlängern die Ruhefrist nicht.

Da jeweils nur ganze Grabreihen oder Grabfelder aufgehoben werden, können einzelne Gräber länger als 20 Jahre bestehen.

Bevorstehende Grabaufhebungen werden im Amtsblatt des Kantons Zürich, im Landboten, in der Seuzi Zytig und im Anschlagkasten des Friedhofs sechs Monate vor der Grabaufhebung publiziert. Die entsprechenden Grabreihen werden ausserdem markiert und die Angehörigen, deren Adressen uns zur Verfügung stehen, werden brieflich benachrichtigt.

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