Beratung betreffend AHV-Beitragspflicht
Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind ab 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres bei der AHV versicherungs- und beitragspflichtig. Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist.
Bei Personen, welche kein oder ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, stellt sich die Frage, ob sie als Nichterwerbstätige Beiträge an die AHV entrichten müssen.
Vorzeitig Pensionierte sind ebenfalls beitragspflichtig. Sie können durch den erwerbstätigen Ehepartner bzw. eingetragenen Lebenspartner von der Beitragspflicht befreit werden.
Die AHV-Zweigstelle berät, ob bei teilweiser Erwerbstätigkeit eine Beitragspflicht als Nichterwerbstätige notwendig sei, um Beitragslücken zu verhindern.
Zugehörige Objekte
Name | Telefon | Kontakt |
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AHV-Zweigstelle | 052 320 40 50 | soziales@seuzach.ch |